Satzung des Fördervereins Grundschule Rathausschule e.V.

 

§  1         Angaben und Zweck der Körperschaft

Der Verein „Förderverein der Grundschule Rathausstraße e.V.“ (Körperschaft) mit Sitz in 50169 Kerpen, Rathausstr. 5 verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Erziehung, sowie der Volks- und Berufsbildung, indem sie die Bestrebungen der Gemeinschaftsschule Rathausstraße ideell und materiell fördert.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung der Belange der Gemeinschaftsschule Rathausstraße

·         insbesondere durch die Pflege des guten Einvernehmens zwischen Eltern und Schule

·         in der Vertretung schulischer Interessen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit

·         in der Beschaffung von Mitteln

·         für die Anschaffung von zusätzlichen Lehrmaterialien, Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten und Gegenständen, welche Lehrzwecken oder der Verschönerung der Schule dienen, soweit dafür keine öffentlichen Mittel zur Verfügung stehen oder diese nicht ausreichen

·         für Veranstaltungen, Ausflüge und Projekte zur Förderung der Bildung

·         in der Unterstützung bedürftiger Schüler und Schülerinnen in besonderen Fällen nach Absprache mit der Klassen- und der Schulleitung.

 

Die Körperschaft ist in das  Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer VR 10058 AG Köln eingetragen. Die Existenz der Körperschaft besteht seit 08.03.1996.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§  2         Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Körperschaft ist parteipolitisch und religiös neutral.

 

§  3         Umgang mit Mitteln

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

 

Ausscheidende Mitglieder haben gegen die Körperschaft keinerlei Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Körperschaftsvermögen.

 

Es ist der Körperschaft untersagt, über den vorhandenen Bestand an Mitteln hinaus, Darlehen oder Kredite aufzunehmen. 

 

§  4         Ausgaben

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§  5         Auflösung oder Aufhebung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder des Wegfalls steuerlich begünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Kerpen, die es ausschließlich und unmittelbar für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Bereich der Jugendarbeit im Stadtteil Horrem zu verwenden hat.

Die Auflösung des Vereins kann ausschließlich von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, sofern in der Einladung darauf hingewiesen wurde.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der/die 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

§  6         Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

Mitglied können nur natürliche, voll geschäftsfähige Personen, juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen werden, sofern sie sich zur Satzung des Vereins bekennen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein ablehnender Bescheid wird dem/der Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Betroffene die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, der auf die Entscheidung des Vorstands bzw. der Mitgliederversammlung folgt.

 

§  7         Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

·         schriftliche Austrittserklärung (jederzeit ohne Frist unter Verlust der für das Geschäftsjahr bereits gezahlten Beiträge),

·         durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit,

·         durch Ausschluss nach Anhörung des Betroffenen (Entscheidung im Vorstand mit schriftlicher Mitteilung an den Betroffenen),

·         durch Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten mit schriftlicher Benachrichtigung, falls eine Zahlungserinnerung erfolglos bleibt.

 

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

 

Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben.

 

Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf - auch nicht auf anteilige - Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

§  8         Ausschluss aus dem Verein

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied – trotz Mahnung – seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht oder in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

 

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung per Einschreiben zuzuleiten.

 

Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu dem Ausschlussvertrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Mitglieds über den Ausschluss. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. Der Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzuleiten.

 

Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei

 

Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung den Ausschließungsbeschluss aufhebt, lebt die Mitgliedschaft erst ab diesem Zeitpunkt wieder auf. Eine Rückwirkung der Mitgliedschaft findet nicht statt.

 

§  9         Beiträge und Finanzierung der Körperschaft

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Vereinsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge bestimmt die ordentliche Mitgliederversammlung. Freiwillige Förderbeiträge, auch in Form von Sachspenden sind jederzeit erwünscht.

 

Der Beitrag beträgt z.Zt. 1,00 Euro pro Monat und soll als Jahresbeitrag gezahlt werden. Somit ergibt sich ein Jahresbeitrag von derzeit 12,00 Euro. Die Zahlung eines freiwilligen höheren Jahresbeitrags ist jederzeit möglich.

 

Der Beitrag ist bargeldlos zu entrichten und wird fällig

·         zu Beginn der Mitgliedschaft innerhalb eines Monats. Auch bei Eintritt im laufenden Geschäftsjahr fällt der Mindestmitgliedsbeitrag in voller Höhe an.

·         ansonsten jährlich zum 30.09. 

 

Des Weiteren finanziert sich der Verein über Spenden und Zuwendungen.

 

§ 10        Einhaltung der Vereinsregeln

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen der Satzung sowie der Vereinsordnung zu beachten und einzuhalten.

 

§ 11         Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

·         die Mitgliederversammlung

·         der Vorstand

 

§ 12        Mitgliederversammlung

 

1. Einberufung

Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich zu Beginn des Schuljahres, d.h. innerhalb von 15 Kalenderwochen nach Ende der Sommerferien statt.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen mit Schreiben an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen, die durch den Vorstand  durch Beschluss festgesetzt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

 

Die Einladung erfolgt grundsätzlich schriftlich an die letzte dem Vorstand vom jeweiligen Mitglied bekannt gegebene Adresse.

 

Für die ordnungsgemäße Einladung der Mitglieder reicht die ordnungsgemäße Absendung durch den Vorstand.

 

Jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit Themen seiner Wahl für die Tagesordnung, die den Verein betreffen, bis 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich anzukündigen. Unter dem Tagesordnungspunkt „Ergänzungen zur Tagesordnung“ wird auf der Mitgliederversammlung darüber abgestimmt, ob der Punkt auf die Tagesordnung genommen wird. Hierfür ist die Zustimmung mindestens fünf weiterer Vereinsmitglieder nötig.  

 

2. Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Mitgliederversammlung per Anwesenheitsliste, durch die Versammlungsleitung, festgestellt.

 

Sollten weniger als 10% aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, kann auf Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder eine erneute Mitgliederversammlung , nach Unterbrechung, am selben Tag durchgeführt werden. Die neu einberufene Mitgliederversammlung ist dann auch bei einer Beteiligung von weniger als 10% der Vereinsmitglieder beschlussfähig.

 

Sollte eine Durchführung am gleichen Tag keine Mehrheit finden, muss der Ersatztermin innerhalb von 45 Tagen stattfinden. Auch hier ist zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 10% der Vereinsmitglieder nicht mehr erforderlich.

 

3. Durchführung

Der/die 1. Vorsitzende des Fördervereins ist gleichzeitig Versammlungsleiter/in der Mitgliederversammlung. Bei seiner/ihrer Abwesenheit vertritt ihn/sie der/die 2. Vorsitzende, ansonsten der/die Kassierer/in. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Versammlungsleiter/in.

 

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Es kann Antrag auf geheime Abstimmung gestellt werden. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn mindestens 1/5 der erschienen Stimmberechtigten dies verlangen.

 

Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

 

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.

 

Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist durch den/die Schriftführer/in, bei Abwesenheit des/der Schriftführer/in  durch einen von der Versammlung gewählte/r Vertreter/in, ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom/ von der Schriftführer/in, der Versammlungsleitung  und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu unterzeichnen.

 

4. Stimmrecht

Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Jedes Mitglied –ausgenommen juristische Personen oder Personenvereinigungen- ist wählbar. Jedes stimmberechtigte Mitglied – auch juristische Personen oder Personenvereinigungen-  hat nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

5. Zuständigkeit  

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

·         Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

·         Entlastung des Vorstands

·         Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer

·         Änderung der Satzung und Beschlussfähigkeit über die Auflösung oder Fusion des Vereins □ Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

·         Neuwahlen des gesamten Vorstands auf Antrag

·         Neuwahl einzelner  Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, falls diese während eines Geschäftsjahres ausscheiden

·         Höhe und Fälligkeit der Beiträge

 

6. Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Satzungsbestimmungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 13     Vorstand

 

1. Zusammensetzung

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (gesetzlicher Vorstand nach §26 BGB) und dem erweiterten Vorstand.

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

·    dem/der 1. Vorsitzenden

·    dem/der 2. Vorsitzenden

·    dem/der Kassierer/in

 

Zum erweiterten Vorstand gehören darüber hinaus:

·    der/die Schriftführer/in

·    drei Beisitzer(n)/innen

·    die Schulleitung der Grundschule Rathausstraße

·    ein/eine Vertreter/in des Lehrerkollegiums der Gemeinschaftsgrundschule Rathausstraße

·    der/die Vorsitzende der Schulpflegschaft der Gemeinschaftsgrundschule Rathausstraße als Elternvertreter

 

2. Aufgaben

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins. 

 

Der Vorstand leitet und führt die Vereinsgeschäfte im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Der/die Kassiere/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Kasse muss so geführt werden, dass dem/der Kassenprüfer/in jederzeit Bericht erstattet werden kann.

 

Der/die Schriftführer/in erledigt den anfallenden Schriftwechsel des Vereins.

 

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

3. Wahlen und Amtszeiten

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

 

Die Kandidaten für Vorstandsämter können sich einzeln zur Wahl stellen oder zu mehreren Personen als Vorstandsteam. 

 

Die – auch mehrfache – Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

 

Die Schulleitung oder der/die Schulpflegschaftsvorsitzende sind, aufgrund des zu erwartenden Interessenkonfliktes, von der Wahl in den Geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen.

 

4. Vorzeitiges Ausscheiden und Neuwahl

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. 

 

Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitglieder das Vertrauen entziehen und über die Besetzung des Vorstandes neu entscheiden.

 

5. Beschlussfassung

Der geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei, der erweiterte Vorstand bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern beschlussfähig.

 

Alle Beschlüsse werden nach dem Mehrheitsprinzip gefasst, wobei jedes Vorstandsmitglied nur eine Stimme hat. Die Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende.

 

Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

 

Sollte ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied während seiner Amtsperiode zurücktreten, so ist der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung auch mit zwei Mitgliedern beschlussfähig.

 

Der Vorstand ist ermächtigt, durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen: Beitragsordnung, Finanzordnung, Geschäftsordnung. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 14        Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/on, der/die nicht dem Vorstand angehören darf. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.

 

Der/die Kassenprüfer/in hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Sie/er prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

 

§ 15        Vergütung der Vorstandsmitglieder/ Aufwendungsersatz/ bezahlte Mitarbeit

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach BGB §670 für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dabei ist das Gebot der Sparsamkeit im Sinne des Vereines zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

 

Aufwendungen müssen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

 

§ 16        Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz personenbezogene Daten über die Mitglieder gespeichert, übermittelt und verändert.

 

Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf Auskunft und ggf. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten bzw. Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

 

§ 17        Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.11.2016 beschlossen.

Die Satzung ist mit Eintragung ins Vereinsregister am 06.03.2017 in Kraft getreten.

Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.